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Aufnahmeeinrichtung

Die Länder sind gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) und § 15a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung Asylbegehrender und unerlaubt eingereister Personen zu schaffen und die entsprechend ihrer nach dem so genannten "Königsteiner Schlüssel" bemessenen Aufnahmequote notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.

Das Land Niedersachsen hat zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung an den Standorten Bramsche, Braunschweig und Friedland der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) Aufnahmeeinrichtungen eingerichtet.

Ausländerinnen und Ausländer, die sich bei den Aufnahmeeinrichtungen Bramsche, Braunschweig und Friedland gemeldet haben, werden dort aufgenommen, wenn im Rahmen der Aufnahmequote des Landes freie Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen. Handelt es sich um Asylbegehrende, muss darüber hinaus die den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Bearbeitung der Asylanträge aus dem Herkunftsland zuständig sein. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein, werden die Asylbegehrenden und unerlaubt eingereisten Personen durch die beim BAMF gebildete zentrale Verteilungsstelle auch länderübergreifend an andere Aufnahmeeinrichtungen weitergeleitet, sofern einer Weiterleitung keine persönlichen oder sonstigen zwingenden Gründe entgegenstehen.

Asylbegehrende sind im Regelfall verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens bis zu drei Monaten in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Unerlaubt eingereiste Personen haben in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis sie innerhalb des Landes weiterverteilt werden, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels.

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