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Asyl

Menschen, die in ihrem Heimatland verfolgt werden, genießen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 16a Grundgesetz (GG) grundsätzlich Asylrecht.

Nähere Einzelheiten zum Asylrecht finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport.

Zuständig für die Entscheidung über den Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieses unterhält in den Bundesländern Außenstellen. Während des Asylverfahrens wird den Asylbegehrenden der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Die Gestattung ist räumlich auf die Gebietskörperschaft beschränkt, in der die Aufnahmeeinrichtung liegt.


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