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Unerlaubte Einreise

In Anlehnung an das Asylgesetz regelt § 15a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Verteilung von Personen, die unerlaubt eingereist sind, aber keinen Asylantrag stellen. So soll auch für diesen Personenkreis eine gleichmäßige Verteilung auf die Bundesländer erreicht werden, indem Quoten analog dem Asylgesetz gebildet werden.

Die Verteilung illegal eingereister Ausländerinnen und Ausländer (VilA) nach § 15a AufenthG verläuft in mehreren Schritten.

Die zuständige Ausländerbehörde des Aufgriffsortes führt eine Anhörung der Ausländerin oder des Ausländers durch und entscheidet, ob die Ausländerin oder der Ausländer weiterzuleiten ist oder eine eigene Zuständigkeit vorliegt.

Entscheidet die kommunale Ausländerbehörde, dass die Ausländerin oder der Ausländer weiterzuleiten ist, erfolgt dies an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung. In Niedersachsen sind dies die Ankunftszentren Bad Fallingbostel Oerbke und Bramsche der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Der Ausländerin oder dem Ausländer wird von der kommunalen Ausländerbehörde eine Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer ausgestellt.

Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen meldet der zentralen Verteilungsstelle beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer, ihre Herkunftsländer sowie das Geschlecht.

Unter Berücksichtigung der Länderquote sowie des Herkunftslandes teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die aufnehmende Aufnahmeeinrichtung mit. Diese fordert die Ausländerin oder den Ausländer auf, sich dorthin zu begeben. Hierzu erhält sie oder er einen Verteilungsbescheid. Mit der Zustellung des Verteilungsbescheides geht die Zuständigkeit auf die aufnehmende Aufnahmeeinrichtung über.

Die aufnehmende Aufnahmeeinrichtung entscheidet dann über eine eventuelle Weiterleitung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.

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