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Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 Bundesvertriebenengesetz

Das Land gewährt auf Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Projekte der kulturellen Arbeit nach § 96 BVFG und Projekte, die sich aus der Patenschaft mit der Landsmannschaft Schlesien ergeben.

Die Förderung nach § 96 BVFG des Bundesvertriebenengesetzes dient dem Ziel, das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Wissenschaft und Forschung werden bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, ebenso gefördert wie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen.

Zuwendungen können gewährt werden für die Förderung der niedersächsischen Vertriebenenverbände, Einrichtungen und Aktivitäten sowie die sich aus der Patenschaft mit der Landsmannschaft Schlesien ergebenden Projekte in Niedersachsen bzw. für Projekte, die einen besonderen Bezug zu Niedersachsen besitzen. Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die der Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung der Kulturwerte der Vertreibungsgebiete dienen sowie Maßnahmen, die Bewusstsein und Verständnis für Wesen und Wert des Kulturgutes zum Ziel haben.

Dies gilt insbesondere für kulturelle Veranstaltungen zum Tag der Heimat und zu entsprechenden Anlässen, kulturelle Arbeitstagungen, Konzerte, Chorveranstaltungen, Volkstumsabende, Dichterlesungen, Theateraufführungen, Vorträge, Lichtbilder- und Filmvorführungen, Volkstanzdarbietungen, Begegnungen, die der oben beschriebenen Zielsetzung dienen.

Bei Maßnahmen, die neben kulturellen auch andere Inhalte haben, müssen die kulturellen Elemente im Vordergrund stehen. Zuwendungsfähig sind auch Veranstaltungen zu deutsch-polnischen Begegnungen in den Vertreibungsgebieten.

Bewilligungsbehörde ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Grenzdurchgangslager Friedland, Heimkehrerstraße 18, 37133 Friedland.

Der Antrag ist bis zum 31.12.2024 an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen mittels des rechtsseitig in der Infospalte befindlichen Antragsformulars zu stellen.






Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Janina Wäsche

Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Gdl Friedland
Heimkehrerstaße 18
37133 Friedland
Tel: 05504 - 803130

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