Artikel-Informationen
erstellt am:
04.12.2009
zuletzt aktualisiert am:
02.06.2014
§ 61 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gibt den Ländern die Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer zu schaffen.
Ausländerinnen und Ausländer, die bereits auf die Kommunen verteilt waren, sollen in Ausreiseeinrichtungen untergebracht werden, um dort durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern, die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte zu gewährleisten und die Durchführung der Ausreise zu sichern.
Die LAB NI verfügt über eine Ausreiseeinrichtung am Standort Braunschweig.
Grundsätzlich können alle Ausländerinnen und Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind und bei denen das Verfahren für die Beschaffung von Passersatzpapieren bisher nicht erfolgreich verlaufen ist, in den Ausreiseeinrichtungen aufgenommen werden.
Die Entscheidung über die Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung trifft die LAB NI nach Ersuchen durch eine kommunale Ausländerbehörde.
Durch Änderung der Wohnsitzauflage nach dem Aufenthaltsgesetz werden die Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, ihren Wohnsitz in einer Ausreiseeinrichtung zu nehmen. Während des Aufenthalts in einer Ausreiseeinrichtung ist eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.
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erstellt am:
04.12.2009
zuletzt aktualisiert am:
02.06.2014