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Gemeinschaftsunterkunft

Asylbegehrende und unerlaubt eingereiste Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

Für die Unterbringung dieses Personenkreises sollen zur Entlastung der Kommunen vorrangig die an den Standorten Bramsche und Braunschweig der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) vorgehaltenen landeseigenen Gemeinschaftsunterkünfte genutzt werden.

Die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Ausländerinnen und Ausländer erhalten eine umfassende soziale Betreuung und werden im Rahmen der ausländerrechtlichen Bearbeitung insbesondere auch über die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise umfassend und kompetent beraten.

Bei der Unterbringung und Versorgung werden die unterschiedlichen Nationalitäten, Ethnien und Religionszugehörigkeiten sowie die besonderen Bedürfnisse von Familien und besonders schutz- oder hilfsbedürftigen Personen berücksichtigt. Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen wird der Besuch der öffentlichen Regelschulen ermöglicht. Darüber hinaus wird für die jüngeren Kinder eine Kinderbetreuung durch qualifizierte Fachkräfte angeboten.

Gemeinschaftsunterkunft
Rechtliche Grundlagen zum Thema

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.12.2009
zuletzt aktualisiert am:
06.01.2016

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